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470 2024 10

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 11. Juni 2024 (470 24 10)

Basel-Landschaft · 2024-06-11 · Deutsch BL

Beschlagnahme

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der im Beschlagnahmebefehl im Fall einer allfälligen Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der seitens der F. bank betreffend diese Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung verfügte Verzicht auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer zulässig ist. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der in Frage stehenden Anordnung im Wesentlichen sinngemäss aus, es bestünden Hinweise, dass der auf der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. lastende Registerschuldbrief Nr. 5. gezielt zum Zweck errichtet worden sei, diese Liegenschaft zu entwerten und damit letztlich das Vermögen des Beschwerdeführers massgeblich zu verringern. Die Überbindung des genannten Registerschuldbriefes in der rein nominalen und nicht weiter substanziierten Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer dürfte dazu führen, dass die Verwertung als erfolglos abgebrochen werden müsste. Aus diesem Grund sei bei der Verwertung der besagten Liegenschaft auf die Überbindung des erwähnten Registerschuldbriefes zu verzichten. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass es beim Registerschuldbrief Nr. 5. an einer werthaltigen Grundforderung fehle, sei unzutreffend. G. habe am 8. März 2023 in der Betreibung Nr. 6. zugunsten des Beschwerdeführers und B. aufgrund der Solidarhaftung der Letzteren gegenüber M. Zahlungen in Höhe von Fr. 154'594.70 geleistet. Überdies habe G. Auslagen für die einfache Gesellschaft (bestehend aus dem Beschwerdeführer, B. und C. ), die einfache Gesellschaft (bestehend aus dem Beschwerdeführer und B. ) sowie den Beschwerdeführer, B. und C. in Höhe von rund Fr. 141'069.25 getätigt. G. habe ausserdem Rechnungen für seine Aufwendungen aus einem Auftragsverhältnis über Fr. 218'562.50 gestellt. Demnach sei der Registerschuldbrief Nr. 5. gegenwärtig insgesamt mit einer Summe von Fr. 514'226.49 belastet. Somit sei nicht nachgewiesen, dass der besagte Registerschuldbrief bewusst errichtet worden sei, um die Liegenschaft zu entwerten und damit letztlich sein Vermögen massgeblich zu verringern. Es rechtfertige sich daher nicht, auf die Überbindung des in Rede stehenden Registerschuldbriefes auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer zu verzichten. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlagnahmebefehles an, dass bei der Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der seitens der F. bank betreffend diese Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. Bei einer solcherart erfolgenden Verwertung der genannten Liegenschaft würde im Grundbuch das auf der besagten Liegenschaft lastende Grundpfandrecht in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− zugunsten von G. endgültig gelöscht und der Letztere dadurch eines vermögenswerten Rechtes verlustig gehen. Zudem würde die vom Beschwerdeführer, B. und C. als Gesamteigentümer vorgenommene Verpfändung ihrer Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. definitiv aufgehoben. Durch die in Rede stehende Anordnung wird folglich das Recht des Beschwerdeführers zusammen mit den anderen Gesamteigentümern, die erwähnte Immobilie zu verpfänden, erheblich beschnitten. Die fragliche Anordnung der Staatsanwaltschaft bedeutet somit einen weitreichenden staatlichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Eine solche schwerwiegende Grundrechtseinschränkung muss zwingend im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz) vorgesehen sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5). Aufgrund des sich aus dem Legalitätsprinzipes ergebenden numerus clausus der Zwangsmassnahmen dürfen Strafverfolgungsbehörden nur die im Gesetz aufgeführten Massnahmen in der gesetzlich vorgegebenen Ausgestaltung ergreifen (vgl. Gless , Heimliche Ermittlungsmassnahmen im Schweizer Strafprozess, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft [ZSTW] 2012; S. 442; Vetterli , Gesetzesbindung im Strafprozess, Zur Geltung von Verwertungsverboten und ihrer Fernwirkung nach illegalen Zwangsmassnahmen, 2010, S. 167 ff.). Die Staatsanwaltschaft legt nirgends dar, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie die fragliche Anordnung getroffen hat. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich denn auch weder in der Strafprozessordnung noch einem anderen Gesetz. Bei einer Grundstückbeschlagnahme sieht Art. 266 Abs. 3 StPO lediglich die Anordnung einer Grundbuchsperre und deren Anmerkung im Grundbuch vor. Damit wird dem Zweck der Grundstückbeschlagnahme vollumfänglich entsprochen, nämlich Verfügungen über das betroffene Grundstück bis auf weiteres zu verhindern und den Status Quo zu sichern ( Bommer / Goldschmid , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 266 N 8). Dem Gesagten zufolge fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage bzw. formellgesetzlichen Regelung für den von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschlagnahmebefehl für den Fall einer Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der seitens der F. bank eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung angeordneten Verzicht auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer. Diese staatsanwaltschaftliche Anordnung erweist sich bereits allein deswegen als unzulässig. 2.2.2 Weiter ist vor Augen zu führen, wie in einem betreibungsrechtlichen Pfandverwertungsverfahren der Bestand und Umfang des auf einer Liegenschaft lastenden Pfandrechtes geklärt werden kann. Im zwangsvollstreckungsrechtlichen Grundstückverwertungsverfahren ermittelt das Betreibungsamt vor der Versteigerung die auf dem Grundbuch ruhenden Lasten anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch (Art. 140 Abs. 1 SchKG). Es stellt den Beteiligten ein Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 37 Abs. 1 und 2 VZG). Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen (Art. 107 Abs. 3 SchKG). Wird ein Anspruch bestritten, so erfolgt die Bereinigung nach den Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 107 ff. SchKG (BGer 5A_696/2020 vom 2. November 2020 E. 3.1). Demnach besteht für die Lastenbereinigung ein eigens vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenes Verfahren. Sollte es in der in Rede stehenden Betreibung auf Pfandverwertung zu einer Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. kommen, könnten entsprechende Einwendungen gegen den Bestand des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− und die betreffenden Grundforderungen im Rahmen des Lastenbereinigungsverfahrens vorgebracht werden (vgl. Feuz , Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 140 N 22). Demnach besteht kein Grund, bereits im Beschlagnahmebefehl für den Fall einer allfälligen Verwertung der besagten Liegenschaft in der seitens der F. bank eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung den Verzicht auf die Überbindung des in Rede stehenden Grundpfandrechtes auf allfällige Erwerber bzw. Ersteigerer anzuordnen. 2.2.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft im Beschlagnahmebefehl für den Fall der Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. infolge der von der F. bank betreffend die genannte Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung ohne erforderliche gesetzliche Grundlage und damit zu Unrecht den Verzicht auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer angeordnet hat.

E. 3 Ferner bleibt zu beurteilen, ob im angefochtenen Beschlagnahmebefehl für den Fall einer Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der von der F. bank betreffend diese Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) der daraus resultierende (Rest-)Erlös der Liegenschaft bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ersatzweise beschlagnahmt werden darf.

E. 3.1 Gemäss Art. 44 SchKG geschieht die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Dies gilt insbesondere für die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 StPO, wenn diese zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (lit. b), der Rückgabe an den Geschädigten (lit. c) oder der Einziehung (lit. d) angeordnet worden ist (BGE 139 III 44 E. 3.2.1; 115 III 1 E. c.; Acocella , Basler Kommentar SchKG, a.a.O., Art. 44 N 3 ff.; Declercq , Introduction à la procédure de poursuite pour dettes, 2023, S. 248). Zu diesem Zweck beschlagnahmte Gegenstände können in einem SchKG-Verfahren nicht verwertet werden, sofern die strafrechtliche Beschlagnahme nicht aufgehoben wird (CJ GE A/639/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.1.3). Gegenstände, die zur Durchsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO zugunsten des Staates mit Beschlag belegt worden sind, können hingegen in einer von Dritten eingeleiteten Betreibung gepfändet werden. Im Betreibungsverfahren hat die Ersatzforderungsbeschlagnahme die Wirkung eines „strafprozessualen Arrestes“ und der Staat nimmt daher in analoger Anwendung von Art. 281 SchKG von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Im Betreibungsverfahren wird die Ersatzforderungsbeschlagnahme durch eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 101 Abs. 1 SchKG abgelöst (vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4). Ausserdem können die beschlagnahmten Gegenstände im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens verwertet werden (BGE 142 III 174 E. 3; 141 IV 260 E. 3.2; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4; Scholl , in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, Art. 71 N 176). Vom Verwertungserlös darf im Rahmen von Abschlagszahlungen (Art. 144 Abs. 2 SchKG) nur so viel verteilt werden, wie unter Berücksichtigung einer Ersatzforderung im maximal möglichen Betrag angezeigt wäre. Der auf die Ersatzforderung entfallende Anteil ist vom Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung bei der Depositenanstalt zu hinterlegen (Art. 144 Abs. 5 SchKG und Art. 264 Abs. 3 SchKG). Über dessen Verteilung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides bezüglich der Ersatzforderung definitiv zu entscheiden ( Scholl , a.a.O., Art. 71 N 177).

E. 3.2 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. im Rahmen der von der F. bank betreffend diese Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung ausgeschlossen ist, da diese insbesondere gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt wurde. Demnach kann es hier also gar nicht dazu kommen, dass ein Erlös aus der Verwertung der genannten Liegenschaft anfällt. Die von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschlagnahmebefehl angeordnete ersatzweise Beschlagnahme des (Rest-)Erlöses aus einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertung der besagten Liegenschaft geht somit offenkundig ins Leere und ist daher aufzuheben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich daran nichts ändern würde, wenn die genannte Liegenschaft bloss zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmt worden wäre. Die Ersatzforderung wäre im Verfahren nach SchKG durchzusetzen (BGE 142 III 65 E. 4.1). In diesem Verfahren würde die Ersatzforderungsbeschlagnahme durch die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 101 Abs. 1 SchKG abgelöst. Bei deren Verwertung würde sodann der auf die Ersatzforderung entfallende Anteil des Verwertungserlöses vom Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung bei der Depositenanstalt hinterlegt und damit dem Zugriff durch den Beschuldigten als Schuldner entzogen. In Anbetracht, dass die Ersatzforderung auf dem Weg des SchKG zu vollstrecken wäre und das SchKG eine abschliessende Regelung zur Sicherstellung der herangezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös enthält, besteht bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme kein Raum für eine strafprozessuale Beschlagnahme des aus einer allfälligen Grundpfandverwertung resultierenden (Rest-)Erlöses der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.−.

E. 4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschlagnahmebefehl vom 4. Januar 20224 ist in der Dispositivziffer 3 und den damit in Zusammenhang stehenden Dispositivziffern 4 und 5 sowie der Dispositivziffer 6 aufzuheben. Sodann ist die Dispositivziffer 2 insoweit aufzuheben, als sie sich auf die Einschränkung der Grundbuchsperre gemäss Dispositivziffer 3 bezieht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 5.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang erscheint es als angezeigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 50.−) zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kann der Beschuldigte in von der Strafprozessordnung beherrschten Verfahren nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden (BGer 1B_655/2021 vom 6. April 2022 E. 2.3.1; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3; 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Der Antrag des Beschwerdeführers um Erlass der ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens geht somit fehl und ist daher abzuweisen. 5.2.1 Gestützt auf sein diesbezügliches Gesuch wird dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli bewilligt. Weil vorliegend dem Gericht keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht des Umfanges und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erscheint für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 864.80 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Entschädigung ist dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu entrichten. 5.2.2 Der Beschuldigte ist – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides der verfahrensabschliessenden Behörde (Art. 135 Abs. 2 StPO) – zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 20 % (= Fr. 172.95) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, vom 4. Januar 2024 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „ 1. Die im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft, bestehend aus A. , B. und C. , stehende Liegenschaft Nr. 1. (Grundbuch D. ), Plan Nr. 2. , (...), 482 m2, Einfamilienhaus, E weg 3 (82 m2 ), Garage, E. weg 3a (20 m2 ), Gartenanlage (380 m2 ) wird gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO mit Beschlag belegt .
  2. Das Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, gestützt auf Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 56 lit. a GBV im Grundbuch D. eine Grundbuchsperre anzumerken und danach der Staatsanwaltschaft einen aktuellen Grundbuchauszug zukommen zu lassen.
  3. Das Grundbuchamt des Kantons-Basel-Landschaft wird angewiesen, keine neuen beschränkten dinglichen Rechte auf die in Ziffer 1 hiervor genannte Liegenschaft einzutragen.
  4. Den bis dato bestehenden Grundpfandgläubigern wird es unter sagt , Erhöhungen der jeweiligen Belastung der bestehenden Registerschuldbriefe zu gewähren.
  5. Durch die Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 441'750.− auf das Bankkonto der Staatsanwaltschaft (…) und der Einreichung zweckdienlicher Belege betreffend die Herkunft dieser Vermögenswerte resp. zur wirtschaftlichen Berechtigung an diesen wird die Grundbuchsperre ohne Weiteres wieder aufgehoben und die Aufhebung dem Grundbuchamt nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft angezeigt. Der hinterlegte Geldbetrag wird gestützt auf diese Verfügung ersatzweise beschlagnahmt .“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel (Fr. 210.−) auferlegt und zu vier Fünfteln (Fr. 840.−) auf die Staatskasse genommen. Das Gesuch um Erlass der ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  7. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Dr. Matthias Aeberli beträgt Fr. 864.80 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 20 % (= Fr. 172.95) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 11. Juni 2024 (470 24 10) Strafprozessrecht Beschlagnahme In einem Beschlagnahmebefehl darf für den Fall der Verwertung einer Liegenschaft im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Verzicht auf die Überbindung des Grundpfandrechtes angeordnet werden (E. 2). In einem SchKG-Verfahren dürfen insbesondere Gegenstände, welche zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, der Rückgabe an den Geschädigten oder der Einziehung beschlagnahmt worden sind, nicht verwertet werden, sofern die strafrechtliche Beschlagnahme nicht aufgehoben wird. Hingegen können Gegenstände, die zur Durchsetzung einer Ersatzforderung zugunsten des Staates mit Beschlag belegt worden sind, in einer von einer Drittperson eingeleiteten Betreibung gepfändet werden (E. 3.1). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahmebefehl (Grundbuchsperre) Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl (Grundbuchsperre) der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, vom 4. Januar 2024 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (fortan: Staatsanwaltschaft), eröffnete am 15. März 2019 ein Strafverfahren gegen A. wegen Unterlassung der Buchführung. In der Folge dehnte sie dieses mehrfach aus. Gegenwärtig führt sie eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Veruntreuung, Betruges, mehrfachen Pfändungsbetruges, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung bzw. das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz. Mit Beschlagnahmebefehl vom 4. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Folgendes:

1. Die im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft, bestehend aus A. , B. und C. , stehende Liegenschaft Nr. 1. (Grundbuch D. ), Plan Nr. 2. , (...), 482 m 2 , Einfamilienhaus, E. weg 3 (82 m 2 ), Garage, E. weg 3a (20 m 2 ), Gartenanlage (380 m 2 ) wird gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO mit Beschlag belegt .

2. Das Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, gestützt auf Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 56 lit. a GBV im Grundbuch D. eine Grundbuchsperre (inkl. Einschränkung gemäss Ziffer 3 [dieser Verfügung]) anzumerken und danach der Staatsanwaltschaft einen aktuellen Grundbuchauszug zukommen zu lassen.

3. Die hiermit verfügte Grundbuchsperre wird insofern eingeschränkt , als dass die seitens der F. bank betreffend die in Ziffer 1 [dieser Verfügung] genannte Liegenschaft eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) unter der Bedingung zugelassen wird , dass bei der Verwertung [der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. ] auf die Überbindung von beschränkten dinglichen Rechten (und dabei insbesondere auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird .

4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen.

5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend (abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden : - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F.      bank , verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zum massgeblichen  Zeitpunkt  im  Lastenverzeichnis  geltend  gemachten  Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG).

6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende  (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt. 7. Das Grundbuchamt des Kantons-Basel-Landschaft wird ferner angewiesen, keine neuen beschränkten dinglichen Rechte auf die in Ziffer 1 genannte Liegenschaft einzutragen. 8. Den bis dato bestehenden Grundpfandpfandgläubigern (recte: Grundpfandgläubi gern) wird es untersagt , Erhöhungen der jeweiligen Belastung der bestehenden Registerschuldbriefe zu gewähren. 9. Durch die Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 441'750.− auf das in Ziffer 6 dieser Verfügung genannte Bankkonto der Staatsanwaltschaft und der Einreichung zweckdienlicher Belege betreffend die Herkunft dieser Vermögenswerte resp. zur wirtschaftlichen Berechtigung an diesen wird die Grundbuchsperre ohne Weiteres wieder aufgehoben und die Aufhebung dem Grundbuchamt nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft angezeigt. Der hinterlegte Geldbetrag wird gestützt auf diese Verfügung ersatzweise beschlagnahmt . B. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhob A. (fortan: Beschwerdeführer oder Beschuldigter) mit Eingabe vom 15. Januar 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den nachstehenden Anträgen:

1. Es sei der Beschlagnahmebefehl vom 4. Januar 2024 aufzuheben und auf die Anmerkung einer Grundbuchsperre im Grundbuch zu verzichten.

2. Es sei festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einschränkung der Grundbuchsperre, wonach die seitens der F. bank eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung unter der Bedingung zugelassen wird, dass bei der Verwertung [der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. ] auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird, unzulässig ist.

3. Es sei ihm für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Kostenerlass resp. die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli zu bewilligen.

4. Unter o/e-Kostenfolge. Überdies stellte er den Verfahrensantrag, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen von G. zu vereinen. C. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2024 begehrte die Staatsanwaltschaft:

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

3. Der Antrag auf Kostenerlass für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sei abzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens und seiner Verteidigung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (recte wohl: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, und das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidigung sei abzuweisen). Ausserdem stellte die Staatsanwaltschaft den prozessualen Antrag, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen von C. und G. zu vereinen. D. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular „Gesuch um amtliche Verteidigung“ ein. E. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2024 wurden der Antrag des Beschwerdeführers, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen betreffend die Beschwerde von G. zu vereinen, sowie der Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach das vorliegende Verfahren mit denjenigen betreffend die Beschwerden von C. und G. zu vereinen sei, insofern gutgeheissen, als die vorliegende Beschwerde zeitgleich mit den Beschwerden von C. (Verfahrensnummer 470 24 11 ) und G. (Verfahrensnummer 470 24 17) beurteilt wird. F. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1.1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen sowie die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3; Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 1.1.2 Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfügung der Staatsanwaltschaft. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 6. Januar 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 15. Januar 2024. Die am 15. Januar 2024 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist somit rechtzeitig eingereicht worden. 1.2 Strittig und nachstehend zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. 1.2.1 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2024 im Wesentlichen vor, für die Rechtsmittellegitimation reiche allein die Beschuldigtenstellung des Beschwerdeführers nicht aus. Der Beschwerdeführer müsse vielmehr in der Beschwerde aufzeigen, welche unmittelbaren persönlichen Nachteile sich durch die angefochtene Verfügung ergäben. Der Beschwerdeführer mache lediglich pauschal geltend, dass die durch den Registerschuldbrief Nr. 5. gesicherte Grundforderung werthaltig sei, weshalb im Falle einer Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der seitens der F. bank eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung betreffend diese Liegenschaft ein Verzicht auf die Überbindung dieses Registerschuldbriefes auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer unzulässig sei. Er zeige jedoch nicht auf, inwiefern er dadurch selbst berührt werde. Demnach sei die Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht dargelegt, womit die Rechtsmittellegitimation zu verneinen sei. Hinzu komme, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zustandekommen und zur Werthaltigkeit des genannten Registerschuldbriefes weitgehend im Widerspruch zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen stünden und daher mutmasslich vorgeschoben seien. Werde ein Rechtsmittel in rechtsmissbräuchlicher Absicht ergriffen, fehle es ebenfalls an der Rechtsmittellegitimation. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Beschwer fehle, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 1.2.2.1.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien im Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie – im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1). Im Falle einer Beschlagnahme gilt der jeweilige Eigentümer oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechtes am betroffenen Objekt als persönlich und direkt betroffen (BGE 133 IV 278 E. 1.3; BGer 6B_410/2013 vom 5. Januar 2016 E. 3.5; 1B_311/2009 vom 17. Februar 2010 E. 1.1; CJ GE AARP/217/2019 vom 26. Juni 2019 E. 1.1.7). Die beschwerdeführende Person hat als Ausfluss des Begründungserfordernisses gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (BGer 1B_55/2021 et al. vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; Bähler , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 382 N 4; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 1a und 7c; Sträuli , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 396 N 21). 1.2.2.1.2 Wird eine Beschwerde rechtsmissbräuchlich erhoben, so kann es der beschwerdeführenden Person an einem Rechtsschutzinteresse fehlen. Rechtsmissbräuchlich ist die Ergreifung eines Rechtsmittels, wenn dieses aus einem zweckwidrigen Grund erhoben wird, also aus einem anderen als von der Prozessordnung vorgesehenen Grund. Zu denken ist etwa an die haltlose Erhebung der Beschwerde mit dem einzigen Ziel der Verfahrensverzögerung und einer damit verbundenen Verjährung der Straftat. Auf einen Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin geschlossen werden. Erforderlich ist, dass klare Hinweise auf die zweckwidrige Ergreifung eines Rechtsmittels vorliegen (vgl. Demarmels , Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], in: ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrens-recht, Bd. 187, 2018, S. 91; KGer BL 470 19 197 vom 17. September 2019 E. 1.3.3). 1.2.2.2.1 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. bedeutet für den Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV), da seine Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht als Gesamteigentümer an der besagten Liegenschaft vollständig aufgehoben wird. Angesichts dessen folgt, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Grundbuchsperre hat. Darüber hinaus fragt sich, ob die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Anordnung im angefochtenen Beschlagnahmebefehl, wonach für den Fall einer Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der seitens der F. bank eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung dieser Liegenschaft auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird, gegeben ist. Ein solcher Verzicht auf die Überbindung des genannten Grundpfandrechtes auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer würde im Falle einer Verwertung der genannten Immobilie im betreffenden Pfandverwertungsverfahren bedeuten, dass das vom Beschwerdeführer, B. und C. als Gesamteigentümer an der besagten Liegenschaft zugunsten von G. bestellte Grundpfandrecht in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− definitiv aufgehoben wird. Durch die in Rede stehende Anordnung wird folglich das Recht des Beschwerdeführers zusammen mit den anderen Gesamteigentümern, die erwähnte Immobilie zu verpfänden, erheblich beschnitten. Dies stellt zweifelsohne einen weitreichenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar. Demnach hat der Beschwerdeführer offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Anordnung. 1.2.2.2.2 Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers entfällt schliesslich auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns, verfolgt er doch mit seiner Beschwerde keinen halt-losen Zweck, wie etwa eine Verfahrensverschleppung, sondern vielmehr das legitime Ziel, die Aufhebung des ihn belastenden Beschlagnahmebefehles zu erwirken. 1.2.2.2.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde zunächst die Aufhebung der mit dem Beschlagnahmebefehl vom 4. Januar 2024 angeordneten Beschlagnahme der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. und Anmerkung einer entsprechenden Grundbuchsperre im Grundbuch D. . Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer setzt sich jedoch in seiner Beschwerdebegründung mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander, wonach die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der genannten Liegenschaft und Anmerkung einer Grundbuchsperre im Grundbuch erfüllt seien. Damit fehlt es insoweit an der erforderlichen Begründung der Beschwerde, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst wenn auf den Antrag um Aufhebung der Beschlagnahme der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. und Anmerkung einer entsprechenden Grundbuchsperre im Grundbuch D. einzutreten wäre, dies dem Beschwerdeführer nicht zu helfen vermöchte. Denn die Beschlagnahme dieser Liegenschaft und Anmerkung einer entsprechenden Grundbuchsperre wäre aus den in den parallel geführten Verfahren in Sachen C. gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und in Sachen G. gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, beide betreffend den Beschlagnahmefehl vom 4. Januar 2024, gefällten Beschlüssen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juni 2024 genannten Gründen zu bestätigen. 1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt überdies, es sei festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einschränkung der Grundbuchsperre, wonach die seitens der F. bank eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung unter der Bedingung zugelassen wird, dass bei der Verwertung [der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. ] auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. über Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird, unzulässig ist. 1.4.2 Feststellungsbegehren zielen nicht auf die Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ab. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (vgl. BGer 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.1; 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3). Derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; BGer 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2; OGer ZH UE220124 vom 2. August 2023 E. II/2.1; OGer BE BK 21 81 vom 2. Juni 2021 E. 2.2; KGer BL 470 23 205 vom 27. November 2023 E. 1.2). 1.4.3 Zunächst ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer anstatt des eingangs wiedergegebenen Feststellungsbegehrens ohne Weiteres ein Leistungsbegehren um Aufhebung der Anordnung, dass die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einschränkung der Grundbuchsperre, wonach die seitens der F. bank eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung unter der Bedingung zugelassen wird, dass bei der Verwertung [der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. ] auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird, hätte stellen können. Soweit der fragliche Antrag als Feststellungsbegehren aufzufassen wäre, könnte darauf folglich nicht eingetreten werden. 1.4.4 Indes ist zu beachten, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1). Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (BGer 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2). Vorliegend folgt aus der Beschwerdebegründung, dass der Beschwerdeführer den im angefochtenen Beschlagnahmebefehl angeordneten Verzicht auf die Überbindung des auf der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. lastenden Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− im Fall einer Verwertung der genannten Liegenschaft in der seitens der F. bank eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung dieser Liegenschaft auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer für unzulässig hält und er daher mit der Beschwerde die Aufhebung dieser Anordnung anstrebt. Demnach ist das fragliche Begehren als zulässiges Leistungsbegehren um Aufhebung der in Rede stehenden Anordnung, dass die seitens der F. bank eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung unter der Bedingung zugelassen wird, dass bei der Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird, entgegenzunehmen. 1.5 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb – mit Ausnahme des vorstehend genannten Punktes – auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der im Beschlagnahmebefehl im Fall einer allfälligen Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der seitens der F. bank betreffend diese Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung verfügte Verzicht auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer zulässig ist. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der in Frage stehenden Anordnung im Wesentlichen sinngemäss aus, es bestünden Hinweise, dass der auf der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. lastende Registerschuldbrief Nr. 5. gezielt zum Zweck errichtet worden sei, diese Liegenschaft zu entwerten und damit letztlich das Vermögen des Beschwerdeführers massgeblich zu verringern. Die Überbindung des genannten Registerschuldbriefes in der rein nominalen und nicht weiter substanziierten Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer dürfte dazu führen, dass die Verwertung als erfolglos abgebrochen werden müsste. Aus diesem Grund sei bei der Verwertung der besagten Liegenschaft auf die Überbindung des erwähnten Registerschuldbriefes zu verzichten. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass es beim Registerschuldbrief Nr. 5. an einer werthaltigen Grundforderung fehle, sei unzutreffend. G. habe am 8. März 2023 in der Betreibung Nr. 6. zugunsten des Beschwerdeführers und B. aufgrund der Solidarhaftung der Letzteren gegenüber M. Zahlungen in Höhe von Fr. 154'594.70 geleistet. Überdies habe G. Auslagen für die einfache Gesellschaft (bestehend aus dem Beschwerdeführer, B. und C. ), die einfache Gesellschaft (bestehend aus dem Beschwerdeführer und B. ) sowie den Beschwerdeführer, B. und C. in Höhe von rund Fr. 141'069.25 getätigt. G. habe ausserdem Rechnungen für seine Aufwendungen aus einem Auftragsverhältnis über Fr. 218'562.50 gestellt. Demnach sei der Registerschuldbrief Nr. 5. gegenwärtig insgesamt mit einer Summe von Fr. 514'226.49 belastet. Somit sei nicht nachgewiesen, dass der besagte Registerschuldbrief bewusst errichtet worden sei, um die Liegenschaft zu entwerten und damit letztlich sein Vermögen massgeblich zu verringern. Es rechtfertige sich daher nicht, auf die Überbindung des in Rede stehenden Registerschuldbriefes auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer zu verzichten. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlagnahmebefehles an, dass bei der Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der seitens der F. bank betreffend diese Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. Bei einer solcherart erfolgenden Verwertung der genannten Liegenschaft würde im Grundbuch das auf der besagten Liegenschaft lastende Grundpfandrecht in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− zugunsten von G. endgültig gelöscht und der Letztere dadurch eines vermögenswerten Rechtes verlustig gehen. Zudem würde die vom Beschwerdeführer, B. und C. als Gesamteigentümer vorgenommene Verpfändung ihrer Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. definitiv aufgehoben. Durch die in Rede stehende Anordnung wird folglich das Recht des Beschwerdeführers zusammen mit den anderen Gesamteigentümern, die erwähnte Immobilie zu verpfänden, erheblich beschnitten. Die fragliche Anordnung der Staatsanwaltschaft bedeutet somit einen weitreichenden staatlichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Eine solche schwerwiegende Grundrechtseinschränkung muss zwingend im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz) vorgesehen sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5). Aufgrund des sich aus dem Legalitätsprinzipes ergebenden numerus clausus der Zwangsmassnahmen dürfen Strafverfolgungsbehörden nur die im Gesetz aufgeführten Massnahmen in der gesetzlich vorgegebenen Ausgestaltung ergreifen (vgl. Gless , Heimliche Ermittlungsmassnahmen im Schweizer Strafprozess, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft [ZSTW] 2012; S. 442; Vetterli , Gesetzesbindung im Strafprozess, Zur Geltung von Verwertungsverboten und ihrer Fernwirkung nach illegalen Zwangsmassnahmen, 2010, S. 167 ff.). Die Staatsanwaltschaft legt nirgends dar, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie die fragliche Anordnung getroffen hat. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich denn auch weder in der Strafprozessordnung noch einem anderen Gesetz. Bei einer Grundstückbeschlagnahme sieht Art. 266 Abs. 3 StPO lediglich die Anordnung einer Grundbuchsperre und deren Anmerkung im Grundbuch vor. Damit wird dem Zweck der Grundstückbeschlagnahme vollumfänglich entsprochen, nämlich Verfügungen über das betroffene Grundstück bis auf weiteres zu verhindern und den Status Quo zu sichern ( Bommer / Goldschmid , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 266 N 8). Dem Gesagten zufolge fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage bzw. formellgesetzlichen Regelung für den von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschlagnahmebefehl für den Fall einer Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der seitens der F. bank eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung angeordneten Verzicht auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer. Diese staatsanwaltschaftliche Anordnung erweist sich bereits allein deswegen als unzulässig. 2.2.2 Weiter ist vor Augen zu führen, wie in einem betreibungsrechtlichen Pfandverwertungsverfahren der Bestand und Umfang des auf einer Liegenschaft lastenden Pfandrechtes geklärt werden kann. Im zwangsvollstreckungsrechtlichen Grundstückverwertungsverfahren ermittelt das Betreibungsamt vor der Versteigerung die auf dem Grundbuch ruhenden Lasten anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch (Art. 140 Abs. 1 SchKG). Es stellt den Beteiligten ein Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 37 Abs. 1 und 2 VZG). Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen (Art. 107 Abs. 3 SchKG). Wird ein Anspruch bestritten, so erfolgt die Bereinigung nach den Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 107 ff. SchKG (BGer 5A_696/2020 vom 2. November 2020 E. 3.1). Demnach besteht für die Lastenbereinigung ein eigens vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenes Verfahren. Sollte es in der in Rede stehenden Betreibung auf Pfandverwertung zu einer Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. kommen, könnten entsprechende Einwendungen gegen den Bestand des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− und die betreffenden Grundforderungen im Rahmen des Lastenbereinigungsverfahrens vorgebracht werden (vgl. Feuz , Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 140 N 22). Demnach besteht kein Grund, bereits im Beschlagnahmebefehl für den Fall einer allfälligen Verwertung der besagten Liegenschaft in der seitens der F. bank eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung den Verzicht auf die Überbindung des in Rede stehenden Grundpfandrechtes auf allfällige Erwerber bzw. Ersteigerer anzuordnen. 2.2.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft im Beschlagnahmebefehl für den Fall der Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. infolge der von der F. bank betreffend die genannte Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung ohne erforderliche gesetzliche Grundlage und damit zu Unrecht den Verzicht auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.− auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer angeordnet hat. 3. Ferner bleibt zu beurteilen, ob im angefochtenen Beschlagnahmebefehl für den Fall einer Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. in der von der F. bank betreffend diese Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) der daraus resultierende (Rest-)Erlös der Liegenschaft bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ersatzweise beschlagnahmt werden darf. 3.1 Gemäss Art. 44 SchKG geschieht die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Dies gilt insbesondere für die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 StPO, wenn diese zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (lit. b), der Rückgabe an den Geschädigten (lit. c) oder der Einziehung (lit. d) angeordnet worden ist (BGE 139 III 44 E. 3.2.1; 115 III 1 E. c.; Acocella , Basler Kommentar SchKG, a.a.O., Art. 44 N 3 ff.; Declercq , Introduction à la procédure de poursuite pour dettes, 2023, S. 248). Zu diesem Zweck beschlagnahmte Gegenstände können in einem SchKG-Verfahren nicht verwertet werden, sofern die strafrechtliche Beschlagnahme nicht aufgehoben wird (CJ GE A/639/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.1.3). Gegenstände, die zur Durchsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO zugunsten des Staates mit Beschlag belegt worden sind, können hingegen in einer von Dritten eingeleiteten Betreibung gepfändet werden. Im Betreibungsverfahren hat die Ersatzforderungsbeschlagnahme die Wirkung eines „strafprozessualen Arrestes“ und der Staat nimmt daher in analoger Anwendung von Art. 281 SchKG von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Im Betreibungsverfahren wird die Ersatzforderungsbeschlagnahme durch eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 101 Abs. 1 SchKG abgelöst (vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4). Ausserdem können die beschlagnahmten Gegenstände im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens verwertet werden (BGE 142 III 174 E. 3; 141 IV 260 E. 3.2; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4; Scholl , in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, Art. 71 N 176). Vom Verwertungserlös darf im Rahmen von Abschlagszahlungen (Art. 144 Abs. 2 SchKG) nur so viel verteilt werden, wie unter Berücksichtigung einer Ersatzforderung im maximal möglichen Betrag angezeigt wäre. Der auf die Ersatzforderung entfallende Anteil ist vom Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung bei der Depositenanstalt zu hinterlegen (Art. 144 Abs. 5 SchKG und Art. 264 Abs. 3 SchKG). Über dessen Verteilung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides bezüglich der Ersatzforderung definitiv zu entscheiden ( Scholl , a.a.O., Art. 71 N 177). 3.2 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Verwertung der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. im Rahmen der von der F. bank betreffend diese Liegenschaft eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung ausgeschlossen ist, da diese insbesondere gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt wurde. Demnach kann es hier also gar nicht dazu kommen, dass ein Erlös aus der Verwertung der genannten Liegenschaft anfällt. Die von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschlagnahmebefehl angeordnete ersatzweise Beschlagnahme des (Rest-)Erlöses aus einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertung der besagten Liegenschaft geht somit offenkundig ins Leere und ist daher aufzuheben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich daran nichts ändern würde, wenn die genannte Liegenschaft bloss zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmt worden wäre. Die Ersatzforderung wäre im Verfahren nach SchKG durchzusetzen (BGE 142 III 65 E. 4.1). In diesem Verfahren würde die Ersatzforderungsbeschlagnahme durch die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 101 Abs. 1 SchKG abgelöst. Bei deren Verwertung würde sodann der auf die Ersatzforderung entfallende Anteil des Verwertungserlöses vom Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung bei der Depositenanstalt hinterlegt und damit dem Zugriff durch den Beschuldigten als Schuldner entzogen. In Anbetracht, dass die Ersatzforderung auf dem Weg des SchKG zu vollstrecken wäre und das SchKG eine abschliessende Regelung zur Sicherstellung der herangezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös enthält, besteht bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme kein Raum für eine strafprozessuale Beschlagnahme des aus einer allfälligen Grundpfandverwertung resultierenden (Rest-)Erlöses der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.−. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschlagnahmebefehl vom 4. Januar 20224 ist in der Dispositivziffer 3 und den damit in Zusammenhang stehenden Dispositivziffern 4 und 5 sowie der Dispositivziffer 6 aufzuheben. Sodann ist die Dispositivziffer 2 insoweit aufzuheben, als sie sich auf die Einschränkung der Grundbuchsperre gemäss Dispositivziffer 3 bezieht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 5.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang erscheint es als angezeigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 50.−) zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kann der Beschuldigte in von der Strafprozessordnung beherrschten Verfahren nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden (BGer 1B_655/2021 vom 6. April 2022 E. 2.3.1; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3; 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Der Antrag des Beschwerdeführers um Erlass der ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens geht somit fehl und ist daher abzuweisen. 5.2.1 Gestützt auf sein diesbezügliches Gesuch wird dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli bewilligt. Weil vorliegend dem Gericht keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht des Umfanges und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erscheint für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 864.80 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Entschädigung ist dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu entrichten. 5.2.2 Der Beschuldigte ist – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides der verfahrensabschliessenden Behörde (Art. 135 Abs. 2 StPO) – zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 20 % (= Fr. 172.95) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, vom 4. Januar 2024 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „ 1. Die im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft, bestehend aus A. , B. und C. , stehende Liegenschaft Nr. 1. (Grundbuch D. ), Plan Nr. 2. , (...), 482 m2, Einfamilienhaus, E weg 3 (82 m2 ), Garage, E. weg 3a (20 m2 ), Gartenanlage (380 m2 ) wird gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO mit Beschlag belegt . 2. Das Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, gestützt auf Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 56 lit. a GBV im Grundbuch D. eine Grundbuchsperre anzumerken und danach der Staatsanwaltschaft einen aktuellen Grundbuchauszug zukommen zu lassen. 3. Das Grundbuchamt des Kantons-Basel-Landschaft wird angewiesen, keine neuen beschränkten dinglichen Rechte auf die in Ziffer 1 hiervor genannte Liegenschaft einzutragen. 4. Den bis dato bestehenden Grundpfandgläubigern wird es unter sagt , Erhöhungen der jeweiligen Belastung der bestehenden Registerschuldbriefe zu gewähren. 5. Durch die Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 441'750.− auf das Bankkonto der Staatsanwaltschaft (…) und der Einreichung zweckdienlicher Belege betreffend die Herkunft dieser Vermögenswerte resp. zur wirtschaftlichen Berechtigung an diesen wird die Grundbuchsperre ohne Weiteres wieder aufgehoben und die Aufhebung dem Grundbuchamt nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft angezeigt. Der hinterlegte Geldbetrag wird gestützt auf diese Verfügung ersatzweise beschlagnahmt .“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel (Fr. 210.−) auferlegt und zu vier Fünfteln (Fr. 840.−) auf die Staatskasse genommen. Das Gesuch um Erlass der ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Dr. Matthias Aeberli beträgt Fr. 864.80 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 20 % (= Fr. 172.95) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)